BGBl. I Nr. 109/2000
109. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27geändertBezeichnung, Text (neu)
Zuständigkeit und Verfahren
Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.