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BGBl. I Nr. 109/2000

kundgemacht 25.10.2000 RIS↗Parlament↗
109. Bundesgesetz: Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2000× zu RPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspraktikantengesetz (RPG) 3 § 0↗RIS↗
§ 27geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.01.1988 – 31.07.2000 · idF BGBl. Nr. 644/1987 · danach: BGBl. I Nr. 109/2000 § 27↗RIS↗
in Kraft 01.08.2000 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 109/2000 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 § 27↗RIS↗
Zuständigkeit und Verfahren
§ 27. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Zuständige Behörde ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Über Berufungen hat der Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.