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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 1014 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1987 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 238/1987 · danach: BGBl. Nr. 289/1988 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 738/1988 § 22↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Nebengebühren und Zulagen
§ 22.
(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Haushaltszulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des
Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie
beträgt
---------------------------+----------------------+---------------
in der Entlohnungsgruppe  I  Entlohnungsstufe  I    Schilling
---------------------------I----------------------I---------------
p 1 bis p 5, e, d, c, b    I                      I
---------------------------I----------------------I 1 254 269
a                I      1 bis 8        I
---------------------------I----------------------I----------------
a I ab 9 I 1 593 612
(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage (§ 52a 62) besteht.
(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.