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BGBl. Nr. 738/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
738. Bundesgesetz: 40. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (40. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle) und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 738/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 211 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 2
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 738/1988 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 738/1988 § 22↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Nebengebühren und Zulagen
§ 22.
(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Haushaltszulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des
Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie
beträgt
---------------------------+----------------------+---------------
in der Entlohnungsgruppe  I  Entlohnungsstufe  I    Schilling
---------------------------I----------------------I---------------
p 1 bis p 5, e, d, c, b    I                      I
---------------------------I----------------------I 1 269 306
a                I      1 bis 8        I
---------------------------I----------------------I----------------
a I ab 9 I 1 612 659
(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage (§ 62) besteht.
(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.
§ 22geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 738/1988 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 738/1988 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 22↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Nebengebühren und Zulagen
§ 22.
(1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Haushaltszulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des
Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie
beträgt
---------------------------+----------------------+---------------
in der Entlohnungsgruppe  I  Entlohnungsstufe  I    Schilling
---------------------------I----------------------I---------------
p 1 bis p 5, e, d, c, b    I                      I
---------------------------I----------------------I 1 306 344
a                I      1 bis 8        I
---------------------------I----------------------I----------------
a I ab 9 I 1 659 707
(3) Ein Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage besteht nicht für Zeiträume, für die ein Anspruch auf die Heeresdienstzulage (§ 62) besteht.
(4) Für den Anspruch auf Omnibuslenkerzulage, Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß mit der Maßgabe, daß Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes und Hebammen bis zur Entlohnungsstufe 10 die niedrigere und ab der Entlohnungsstufe 11 die höhere Pflegedienstzulage gebührt.