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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 1014 § 0↗RIS↗
§ 57geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1948 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 86/1948 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 § 57↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 31.12.1989 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 651/1989 § 57↗RIS↗
§ 57. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses Bundesministerium betraut. Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß
§ 57.
(1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.
(2) In die Gesamtverwendungsdauer nach Abs. 1 zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes
nicht einzurechnen.
(3) Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter im Lehrbetrieb darf
1. bei Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes und
2. bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zu betragen.