BGBl. Nr. 651/1989
651. Bundesgesetz: Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG und Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979, des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Pensionsgesetzes 1965, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem ein Karenzurlaub für Väter geschaffen (Eltern-Karenzurlaubsgesetz — EKUG) und das Mutterschutzgesetz 1979, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57geändertAbs 2 Z 1
Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß
§ 57.
(1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.
(2) In die Gesamtverwendungsdauer nach Abs. 1 zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 sowie eines Karenzurlaubes nach § den §§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und
2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes nicht einzurechnen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter im Lehrbetrieb darf
1. bei Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes und
2. bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zu betragen.