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BGBl. Nr. 408/1990

kundgemacht 13.07.1990 RIS↗Parlament↗
408. Bundesgesetz: Karenzurlaubserweiterungsgesetz
Bundesgesetz vom 27. Juni 1990, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Landarbeitsgesetz 1984, das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Betriebshilfegesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 300/1990, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird, geändert werden sowie eine Regelung über die Wiedereinstellungsbeihilfe geschaffen wird (Karenzurlaubserweiterungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 408/1990× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 19 § 0↗RIS↗
§ 57geändertAbs 2 Z 1
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1990 · idF BGBl. Nr. 651/1989 · danach: BGBl. Nr. 408/1990 § 57↗RIS↗
in Kraft 01.07.1990 – 26.06.1992 · idF BGBl. Nr. 408/1990 · danach: BGBl. Nr. 314/1992 § 57↗RIS↗
Verwendungsdauer und Beschäftigungsausmaß
§ 57.
(1) Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist jeweils mit einem Jahr zu befristen; eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Das Dienstverhältnis darf insgesamt höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.
(2) In die Gesamtverwendungsdauer nach Abs. 1 zweiter Satz sind bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr Zeiten
1. eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 MSchG sowie eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG und
2. der Ableistung des ordentlichen Präsenz- und Zivildienstes nicht einzurechnen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Das Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiter im Lehrbetrieb darf
1. bei Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften) die Hälfte des für Vollbeschäftige vorgeschriebenen Ausmaßes und
2. bei Demonstratoren ein Drittel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes
nicht übersteigen. Das Beschäftigungsausmaß der Studienassistenten (wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte) hat mindestens ein Viertel des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zu betragen.