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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 4963 § 0↗RIS↗
§ 213neu
in Kraft 01.10.1988 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 213↗RIS↗

Paragraph 213, (1) Die Paragraphen 50 a bis 50 e sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Absatz 2 bis 7 ergeben.

  1. Absatz 2,Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des Paragraph 50 e, mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz oder Paragraph 50 b, Absatz eins, oder 2 festgelegte Frist abläuft; dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a, oder 50b anschließt.
  2. Absatz 3,Zeiträume nach Paragraph 50 a, Absatz eins, zweiter Satz bzw. Paragraph 50 b, Absatz 2,, um die infolge der Anwendung des Absatz 2, Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im Paragraph 50 a, Absatz eins, dritter Satz bzw. den im Paragraph 50 b, Absatz 4, erster Satz angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Absatz 2, erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
  3. Absatz 4,Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Paragraph 50 c und durch Paragraph 50 d, Absatz eins, nicht berührt.
  4. Absatz 5,Ein Freizeitausgleich nach Paragraph 50 d, Absatz 2, kommt für Lehrer nicht in Betracht.
  5. Absatz 6,Eine Anwendung des Paragraph 50 e, Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
  6. Absatz 7,Auf Lehrer, die eine im Paragraph 8, Absatz eins, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Klassenlehrer sind die Paragraphen 50 a bis 50 e nicht anzuwenden.