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BGBl. Nr. 195/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗
195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz — NÄG
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz — NÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Namensänderungsgesetz (NÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.04.1995 · idF BGBl. Nr. 195/1988 · danach: BGBl. Nr. 25/1995 § 3↗RIS↗

Versagung der Bewilligung

Paragraph 3, Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
  2. Ziffer 2
    der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
  3. Ziffer 3
    der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt;
  4. Ziffer 4
    der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist, sofern nicht der Antragsteller in Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt;
  5. Ziffer 5
    der beantragte Vorname nicht gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich ist, oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
  6. Ziffer 6
    im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, das Wahlkind bereits das zweite Lebensjahr vollendet hat. Wird jedoch glaubhaft gemacht, daß durch die beantragte Vornamensänderung das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird, ist sie dennoch zu bewilligen.