die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
BGBl. Nr. 195/1988
195. Bundesgesetz: Namensänderungsgesetz — NÄG
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz — NÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Versagung der Bewilligung
Paragraph 3, Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
- Ziffer eins
- Ziffer 2der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
- Ziffer 3der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt;
- Ziffer 4der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist, sofern nicht der Antragsteller in Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt;
- Ziffer 5der beantragte Vorname nicht gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich ist, oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
- Ziffer 6im Fall des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, das Wahlkind bereits das zweite Lebensjahr vollendet hat. Wird jedoch glaubhaft gemacht, daß durch die beantragte Vornamensänderung das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird, ist sie dennoch zu bewilligen.