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BGBl. Nr. 196/1988

kundgemacht 21.04.1988 RIS↗Parlament↗
196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG sowie Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 196/1988 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 20↗RIS↗

Überwachung und Auskunftspflicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu überwachen.
  2. Absatz 2,Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
    3. Ziffer 3
      die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
  3. Absatz 3,Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.