Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu überwachen.
BGBl. Nr. 196/1988
196. Bundesgesetz: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG sowie Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz — AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Überwachung und Auskunftspflicht
Paragraph 20,
- Absatz 2,Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen
- Ziffer einsalle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- Ziffer 2die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
- Ziffer 3die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
- Absatz 3,Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.