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BGBl. Nr. 314/1994

kundgemacht 28.04.1994 RIS↗Parlament↗
314. Bundesgesetz: Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG
Bundesgesetz, mit dem Anpassungen an das Arbeitsmarktservicegesetz vorgenommen werden (Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, AMS-BegleitG)
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) 10 § 0↗RIS↗
§ 20geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 196/1988 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.07.1994 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 68/2002 § 20↗RIS↗
Überwachung und Auskunftspflicht
§ 20.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sowie hinsichtlich der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bestimmungen die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden und hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Träger der Sozialversicherung sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes zu überwachen.
(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von Arbeitskräften haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen
… 4 unveränderte Absätze
1. alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und
3. die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten.
(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Abs. 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Arbeitskräfteüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.