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BGBl. Nr. 229/1988

kundgemacht 11.05.1988 RIS↗Parlament↗
229. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz vom 21. April 1988, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 229/1988× zu SchUG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 4 § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.09.1988 – 31.08.2006 · idF BGBl. Nr. 229/1988 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 § 31↗RIS↗

Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in höhere

berufsbildende Schulen

Paragraph 31, (1) Für den Übertritt von Schülern mittlerer berufsbildender Schulen in die nächsthöhere Stufe einer berufsbildenden höheren Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.

  1. Absatz 2,Der Übertritt von einer mittleren berufsbildenden Schule in eine höhere berufsbildende Schule vergleichbarer Schulart (Fachrichtung) kann auch nach Abschluß des 1. Semesters der 1. Stufe der berufsbildenden mittleren Schule erfolgen, wenn die Schulnachricht in den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen (ausgenommen Leibesübungen) und in den fachtheoretischen Pflichtgegenständen keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' enthält und die Pflichtgegenstände hinsichtlich des Umfanges annähernd dem Umfang der in der höheren Lehranstalt vorgesehenen Pflichtgegenstände entsprechen. Sofern Pflichtgegenstände des römisch eins. Jahrganges der höheren berufsbildenden Schule in der 1. Klasse der berufsbildenden mittleren Schule nicht geführt werden, sind einschlägige Freigegenstände, die der Schüler besucht hat, Pflichtgegenständen gleichgestellt.