BGBl. Nr. 230/1988
230. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Nebengebührenzulagengesetzes
Bundesgesetz vom 20. April 1988, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Gehaltsgesetz 1956 und das Nebengebührenzulagengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
Richter
§ 45.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 RDG gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.