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BGBl. Nr. 230/1988

kundgemacht 11.05.1988 RIS↗Parlament↗
230. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Nebengebührenzulagengesetzes
Bundesgesetz vom 20. April 1988, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Gehaltsgesetz 1956 und das Nebengebührenzulagengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 230/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 3 § 0↗RIS↗
§ 45geändertÜberschrift (entfallen); Abs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.02.1956 – 30.04.1988 · idF BGBl. Nr. 54/1956 · danach: BGBl. Nr. 230/1988 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.05.1988 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 230/1988 · danach: BGBl. Nr. 507/1994 § 45↗RIS↗
Richter
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§ 45.
Für Richter ohne bestimmten Dienstort, Hilfsrichter und Richteramtsanwärter tritt bei Anwendung des I. Hauptstückes an die Stelle des Dienstortes der ständige Verwendungsort. (1) Als Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
(2) Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des § 61 Abs. 1 RDG gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.