BGBl. Nr. 233/1988
233. Bundesgesetz: Weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Bundesgesetz vom 20. April 1988 über weitere Zuständigkeiten des Landesgerichtes St. Pölten (LG St. Pölten-Gesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 2
§ 9.
(1) Zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 erstreckt sich für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes der Sprengel des Landesgerichts Landesgerichtes auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet; wenn aber die Rechtsverletzung in Wien oder in Niederösterreich begangen wurde, ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(3) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Vorbehaltlich des Abs. 5 ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
(5) Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
(6) Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.
Art. 8 § 2neu
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,)
Paragraph 2,
- Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt auch für Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage - zu treffen sind.
- Absatz 2,Wird aber ein vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (Paragraphen 292, 359, 362, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem "Art". römisch sieben.
- Absatz 3,Soweit in anderen Vorschriften als in den Artikel römisch eins bis römisch sieben auf die Zuständigkeitsbereiche des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien oder des Handelsgerichtes Wien verwiesen wird, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
Art. 8 § 3neu
Verwaltungsmaßnahmen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1988,, zu Paragraph 9, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,)
Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag Anmerkung, das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Artikel römisch eins bis römisch sieben vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt Anmerkung, das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.