BGBl. Nr. 288/1988
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu); Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (neu); Abs 6 (neu)
§ 7.
(1) Für Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, gebührt, sofern in den folgenden Absätzen nichts nicht anderes bestimmt ist, für
zu erfolgen.
(2) Wachebeamten Die Reisekostenvergütung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 und Berufsoffizieren für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 gebührt der Ersatz des Fahrpreises hat nach der ersten Wagenklasse Klasse zu erfolgen, wenn sie aus dienstlichen Gründen in Uniform reisen.
(3) Führen Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises deren Reisekostenvergütung nach der ersten Wagenklasse haben Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, die Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Wagenklasse haben Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse Klasse.
(4) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt dem Beamten der Ersatz des Fahrpreises dieser Wagenklasse. Wird im benützten Zug nur eine Klasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(5) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.
(6) Ausnahmen von den Abs. 1 bis 3 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen.