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BGBl. Nr. 372/1988

kundgemacht 15.07.1988 RIS↗
372. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz — HlSchG
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz — HlSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 372/1988× zu HlSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbleiterschutzgesetz (HlSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.10.1988 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 372/1988 · danach: BGBl. I Nr. 42/2005 § 12↗RIS↗

Übertragung; Lizenzen

Paragraph 12, (1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.

  1. Absatz 2,Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
  2. Absatz 3,Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
  3. Absatz 4,Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 27 und 37 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.