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BGBl. Nr. 372/1988

kundgemacht 15.07.1988 RIS↗
372. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz — HlSchG
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz — HlSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 372/1988× zu HlSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbleiterschutzgesetz (HlSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.10.1988 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 372/1988 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 14↗RIS↗

Aberkennung

Paragraph 14, (1) Das Halbleiterschutzrecht ist dem Inhaber abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ihm der Anspruch auf dessen Erteilung nicht zustand (Paragraph 3,).

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Aberkennung des Halbleiterschutzrechtes steht nur dem zu, der den Anspruch auf das Schutzrecht hat, und verjährt gegen den gutgläubigen Schutzrechtsinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Halbleiterschutzregister.
  2. Absatz 3,Wenn der Antragsteller obsiegt, steht es ihm frei, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Übertragung des Halbleiterschutzrechtes auf seine Person zu begehren, sofern er den Anspruch auf Halbleiterschutz geltend machen kann (Paragraph 5,).
  3. Absatz 4,Die Unterlassung eines rechtzeitigen Übertragungsbegehrens ist dem Verzicht auf das Halbleiterschutzrecht gleichzuhalten.