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BGBl. Nr. 372/1988

kundgemacht 15.07.1988 RIS↗
372. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz — HlSchG
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz — HlSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 372/1988× zu HlSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbleiterschutzgesetz (HlSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.10.1988 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 372/1988 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 16↗RIS↗

Zuständigkeit

Paragraph 16, (1) Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.

  1. Absatz 2,Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10,) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.
  2. Absatz 3,Zur Beschlußfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte, der Oberste Patent- und Markensenat oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.
  3. Absatz 4,Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 58 bis 61 und 74, 75, sowie 76 Absatz eins, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.