Absatz 2,Zur Beschlußfassung über die Eintragung in das Halbleiterschutzregister (Paragraph 10,) ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied berufen.
BGBl. Nr. 372/1988
372. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz — HlSchG
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz — HlSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Zuständigkeit
Paragraph 16, (1) Das Halbleiterschutzregister wird vom Patentamt geführt.
- Absatz 3,Zur Beschlußfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte, der Oberste Patent- und Markensenat oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.
- Absatz 4,Die Beschwerdeabteilung und die Nichtigkeitsabteilung entscheiden durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.
- Absatz 5,Die Paragraphen 58 bis 61 und 74, 75, sowie 76 Absatz eins, 4 und 5 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.