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BGBl. Nr. 372/1988

kundgemacht 15.07.1988 RIS↗
372. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz — HlSchG
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz — HlSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 372/1988× zu HlSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbleiterschutzgesetz (HlSchG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 01.10.1988 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 372/1988 · danach: BGBl. Nr. 428/1996 § 21↗RIS↗

Verletzung von Halbleiterschutzrechten

Paragraph 21, (1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (Paragraph 6,), kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 147 bis 154 und 164 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe der Bereicherung, angemessene Entschädigung sowie auf Rechnungslegung klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.

  1. Absatz 2,Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.