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BGBl. Nr. 428/1996

kundgemacht 20.08.1996 RIS↗Parlament↗
428. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Halbleiterschutzgesetz geändert wird und die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. September 1989 betreffend Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgehoben wird (Halbleiterschutzgesetz-Novelle 1996)
Kundmachung BGBl. Nr. 428/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Halbleiterschutzgesetz (HlSchG) 6 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1
in Kraft 01.10.1988 – 20.08.1996 · idF BGBl. Nr. 372/1988 · danach: BGBl. Nr. 428/1996 § 21↗RIS↗
in Kraft 21.08.1996 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 428/1996 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 21↗RIS↗
Verletzung von Halbleiterschutzrechten
§ 21.
(1) Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 und 164 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe der Bereicherung, angemessene Entschädigung sowie auf Rechnungslegung klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.
(2) Einstweilige Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Das Gericht kann bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe eine von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufheben, wenn der Gegner angemessene Sicherheit leistet.