Absatz 2,Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Verletzung eines Halbleiterschutzrechtes nicht verhindert. Ist der Inhaber des Unternehmens eine juristische Person, so ist die Bestimmung auf die Organe des Unternehmens anzuwenden, die eine solche Unterlassung begangen haben. Für die über die Organe verhängten Geldstrafen haftet das Unternehmen zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
BGBl. Nr. 372/1988
372. Bundesgesetz: Halbleiterschutzgesetz — HlSchG
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz — HlSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22, (1) Wer ein Halbleiterschutzrecht verletzt (Paragraph 6,), ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Absatz 3,Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
- Absatz 4,Für das Strafverfahren gelten die Paragraphen 160 und 161 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.