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BGBl. Nr. 412/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗Parlament↗
412. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988, mit dem die Bundesabgabenordnung geändert wird (BAO-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 412/1988× zu BAO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 110 § 0↗RIS↗
§ 206geändertlit c
in Kraft 19.04.1980 – 29.07.1988 · idF BGBl. Nr. 151/1980 · danach: BGBl. Nr. 412/1988 § 206↗RIS↗
in Kraft 30.07.1988 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 412/1988 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 206↗RIS↗
§ 206.
Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen,
a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen wurden;
b) wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;
c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht und die Abgabe im Einzelfall den Betrag von 50 100 S nicht übersteigt.