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BGBl. Nr. 660/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 660/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 3212 § 0↗RIS↗
§ 206geändertlit c
in Kraft 30.07.1988 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 412/1988 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 206↗RIS↗
in Kraft 30.12.1989 – 04.10.2002 · idF BGBl. Nr. 660/1989 · danach: BGBl. I Nr. 155/2002 § 206↗RIS↗
§ 206.
Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen,
a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen wurden;
b) wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;
c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht und die Abgabe im Einzelfall den Betrag von 100 S nicht übersteigt.