BGBl. I Nr. 155/2002
155. Bundesgesetz: Erlassung eines Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 – HWG 2002 und Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Bundesfinanzgesetzes 2002, des Umweltförderungsgesetzes, des Altlastensanierungsgesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau- Gesetz 2002 – HWG 2002 erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 206geändertlit a
§ 206.
Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand zu nehmen,
a) soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen wurden; werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind,
b) wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;
c) wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe der festzusetzenden Abgabe steht.