BGBl. Nr. 598/1988
598. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird (ZDG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2, Schlussteil (entfallen); Abs 3
§ 34.
(1) Der Zivildienstleistende, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 25 Z 1 und § 30 HGG zusteht. (BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 8) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen Grundzivildienst in der Dauer von sechs Monaten,
2. einen Grundzivildienst in der Dauer von acht Monaten oder
3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in den Z 1 und 2 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 nach Maßgabe des Absatzes 3 sowie des § 34a sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 33 Abs. 1 HGG). (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 39)
(4) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)
(5) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)