Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 675/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 675/1991× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 18492 § 0↗RIS↗
§ 34geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.12.1988 – 31.05.1992 · idF BGBl. Nr. 598/1988 · danach: BGBl. Nr. 675/1991 § 34↗RIS↗
in Kraft 01.06.1992 – 30.06.1992 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. Nr. 424/1992 § 34↗RIS↗
§ 34.
(1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen Grundzivildienst in der Dauer von sechs Monaten, ordentlichen Zivildienst oder
2. einen Grundzivildienst außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in der Dauer von acht Monaten oder Z 1 genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht.
3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in den Z 1 und 2 genannten Zivildienst
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Abschnittes des Heeresgebührengesetzes sowie dessen §§ 43, 44 Abs. 1 und 2 und § 45 nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
… 5 unveränderte Absätze
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
2. des im § 45 Abs. 3 HGG genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 33 Abs. 1 HGG).
(4) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)
(5) (Anm.: Entfällt; BGBl. Nr. 315/1982, Art. II Z 9.)