BGBl. Nr. 424/1992
424. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändertAbs 1 Z 2, Schlussteil (neu); Abs 2 Z 2; Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 (entfallen)
§ 34.
(1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. einen ordentlichen Zivildienst oder
2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluß an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach den §§ 25 und 30 HGG zusteht.
leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.
(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des V. Abschnittes Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes HGG 1992 sowie dessen §§ 43 48, 44 49 Abs. 1 und 2 bis 3 und § 45 50 nach Maßgabe des Absatzes 3 sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
2. des im § 45 50 Abs. 3 HGG 1992 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Bundesminister für Inneres.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde auszuzahlen, die über den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe zu entscheiden hat (§ 33 36 Abs. 1 HGG).