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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 191 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 181geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1959 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · danach: BGBl. Nr. 599/1988 Art. 1 § 181↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 124/2003 Art. 1 § 181↗RIS↗
§ 181. (1) Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßregeln, insbesondere durch Unterbringung in einer Anstalt oder bei einer vertrauenswürdigen Familie, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere familienrechtlicher oder jugendwohlfahrtsrechtlicher Art, erreicht werden kann. Überdies darf die Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe stehen.
(2) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche ist während der Untersuchungshaft zu beschäftigen.
(3) Der Befragung eines angehaltenen Jugendlichen zur Sache durch Organe der Finanz- oder Zollämter, der Zollwache oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seiner förmlichen Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde ist auf Verlangen des Jugendlichen sein gesetzlicher Vertreter, ein Erziehungsberechtigter oder ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshilfe beizuziehen, sofern damit keine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre. Über das Recht auf Beiziehung ist der Jugendliche zu belehren, nachdem er festgenommen worden ist.