Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
BGBl. Nr. 599/1988
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer eins
- Ziffer 2Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat;
- Ziffer 3Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
- Ziffer 4Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.