Absatz eins,Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach Paragraph 9, vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO).
BGBl. Nr. 599/1988
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Besondere Verfahrensbestimmungen
Paragraph 32,
- Absatz 2,Die Paragraphen 427, 455, Absatz 3, 459, zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.
- Absatz 3,Ein Protokollsvermerk (Paragraph 458, Absatz 2, StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
- Absatz 4,Die Paragraphen 460 bis 462 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden.
- Absatz 5,Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.