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BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 167 § 0↗RIS↗
§ 32geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1989 – 09.04.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 32↗RIS↗
in Kraft 10.04.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 § 32↗RIS↗
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 32.
(1) Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach § 9 vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).
(2) Die §§ 427, 455 Abs. 3 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.
(3) Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
(4) Die §§ 460 bis 462 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden.
(5) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
§ 32geändertAbs 1 (entfallen); Abs 4 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1 bis Abs 3
in Kraft 10.04.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 § 32↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 28.02.2005 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 164/2004 § 32↗RIS↗
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 32.
(1) Der Umstand, daß das Verfahren vom erkennenden Gericht nicht nach § 9 vorläufig eingestellt worden ist, bildet einen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO).
(21) Die §§ 427, 455 Abs. 2, 459 zweiter und dritter Satz und 478 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden; ein trotz Ausbleiben des jugendlichen Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist nichtig.
(32) Ein Protokollsvermerk (§ 458 Abs. 2 StPO) ist im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe nicht zulässig.
(4) Die §§ 460 bis 462 StPO sind bei jugendlichen Beschuldigten nicht anzuwenden.
(53) Gegen Entscheidungen der Gerichte in Jugendstrafsachen steht den Beteiligten, soweit nicht der Rechtszug ausdrücklich ausgeschlossen oder anders geregelt ist, das binnen vierzehn Tagen einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.