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BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 42↗RIS↗

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist die Öffentlichkeit auch bei Verkündung des Urteils auszuschließen.
  2. Absatz 2,Neben den im Paragraph 230, StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.