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BGBl. I Nr. 19/2001

kundgemacht 06.03.2001 RIS↗Parlament↗
19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 292 § 0↗RIS↗
§ 42geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.2001 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 42↗RIS↗
in Kraft 01.07.2001 – 31.12.2015 · idF BGBl. I Nr. 19/2001 · danach: BGBl. I Nr. 154/2015 § 42↗RIS↗
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
§ 42.
(1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist die Öffentlichkeit auch bei Verkündung des Urteils auszuschließen.
(2) Neben den im § 230 StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.