Absatz eins,Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind auch bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.
BGBl. Nr. 599/1988
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 45,
- Absatz 2,Im übrigen hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, StPO), wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.