Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 599/1988

kundgemacht 18.11.1988 RIS↗Parlament↗
599. Bundesgesetz: Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (Jugendgerichtsgesetz 1988 — JGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 599/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 7↗RIS↗

Außergerichtlicher Tatausgleich

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft kann einen Verfolgungsverzicht nach Paragraph 6, davon abhängig machen, daß der Verdächtige Bereitschaft zeigt, für die Tat einzustehen und allfällige Folgen der Tat auf eine den Umständen nach geeignete Weise auszugleichen, insbesondere dadurch, daß er den Schaden nach Kräften gutmacht.
  2. Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft kann in der Sozialarbeit erfahrene Personen und Stellen, insbesondere der Bewährungshilfe, ersuchen, den Verdächtigen über die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu belehren und ihn, wenn er damit einverstanden ist, bei seinen Bemühungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstützen. In diese Bemühungen ist der Verletzte, soweit er dazu bereit ist, einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Hat ein außergerichtlicher Tatausgleich stattgefunden, so ist Paragraph 6, Absatz 2, nicht anzuwenden.