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BGBl. Nr. 720/1988

kundgemacht 29.12.1988 RIS↗Parlament↗
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 720/1988× zu GOG-NR×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) 1061 § 0↗RIS↗
§ 57aneu
in Kraft 01.01.1989 – 14.09.1996 · idF BGBl. Nr. 720/1988 · danach: BGBl. Nr. 438/1996 § 57a↗RIS↗

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Kurze Debatten über einen Fristsetzungsantrag (Paragraph 43, Absatz 3,) oder über die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (Paragraph 92 a,) haben nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 16 Uhr, stattzufinden.
  2. Absatz 2,Für eine solche Debatte kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten beschränkt ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 58,) finden keine Anwendung.
  4. Absatz 4,Debatten gemäß Absatz eins, können von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, nur einmal im Monat, und zwar entweder über einen Fristsetzungsantrag oder über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage, verlangt werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.