BGBl. Nr. 720/1988
720. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975)
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1988, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 67geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2
§ 67
(1) Wenn ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
1. über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und
2. über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(2) Wenn mindestens 40 Abgeordnete es schriftlich verlangen, ist die Abstimmung über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG) auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sowie über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gelten die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 2 beziehungsweise 93 Abs. 6.
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