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BGBl. Nr. 733/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
733. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 733/1988× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 4 § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 31.12.1988 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 733/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Personen, denen die Familienbeihilfenkarte ausgefolgt worden ist, haben die Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergeben. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis d auszahlen und hinsichtlich der im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.
  3. Absatz 3,Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.