Absatz eins,Personen, denen die Familienbeihilfenkarte ausgefolgt worden ist, haben die Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergeben. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.
BGBl. Nr. 201/1996
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aufgehoben
Paragraph 17,
- Absatz 2,Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis d auszahlen und hinsichtlich der im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.
- Absatz 3,Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.