BGBl. Nr. 737/1988
737. Bundesgesetz: 48. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (48. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3
… 3 unveränderte Absätze
Gehalt des Richters.
§ 66.
(1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der !--------------------------------------------------- -------------------------------------------------------
---------------------------------------------------------------------
1 17 459 965 - -
2 19 550 20 117 - -
3 21 643 22 271 - -
4 23 738 24 426 - -
5 25 830 26 579 - -
6 27 923 28 733 - -
7 30 018 889 - -
8 32 110 32 284 33 041 33 220 -
9 34 203 34 379 36 961 35 195 35 376 38 033
10 36 295 36 471 39 055 37 348 37 529 40 188
11 38 390 38 565 43 242 39 503 39 683 44 496
12 40 483 40 659 49 522 41 657 41 838 50 958
13 42 575 44 844 51 614 43 810 46 144 53 111
14 44 669 49 029 53 707 45 964 50 451 55 265
15 46 760 53 214 55 800 48 116 54 757 57 418
16 48 854 55 309 57 894 50 271 56 913 59 573
Ein festes Gehalt gebührt dem
1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 63 420 65 259 S,
2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 63 420 65 259 S und
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 70 542 72 588 S.
(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.
… 30 unveränderte Absätze
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.
(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
1. wenn der Richter entlassen wird,
2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
3. eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(10) Abweichend vom § 13 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Richter folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Der Monatsbezug wird gekürzt
a) durch Beschluß des Disziplinargerichtes, womit der Richter während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluß festgesetzten Ausmaß;
b) durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten Ausmaß und für die besummte Zeit.
2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet, so ist die Nachzahlung der gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, daß der Richter während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(11) Abweichend vom Abs. 2 gebührt
1.
a) bei einem Bezirksgericht mit zumindest drei systemisierten Planstellen für Richter der erste und
b) bei einem Bezirksgericht mit zumindest sieben systemisierten Planstellen für Richter der erste und der zweite
gemäß § 27 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zur Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten berufene Richter sowie
2. der Richter, der bis zur Auflassung eines Bezirksgerichtes dessen Vorsteher war.
(12) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(13) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 11 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Wird ein Richter, der gemäß Abs. 11 erster Satz mehr als zwei Jahre in der Gehaltsstufe 13 verbracht hat, auf eine Planstelle ernannt, auf die Abs. 11 erster Satz nicht anzuwenden ist, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(14) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.
§ 66geändert nie in Kraft getretenAbs 2 Z 1 bis Z 3
… 9 unveränderte Absätze
Gehalt des Richters.
§ 66.
(1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der -------------------------------------------------------
Gehalts- I II III
stufe -------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1 17 965 18 486 - -
2 20 117 700 - -
3 22 271 917 - -
4 24 426 25 134 - -
5 26 579 27 350 - -
6 28 733 29 566 - -
7 30 889 31 785 - -
8 33 041 33 220 999 34 183 -
9 35 195 35 376 38 033 36 216 36 402 39 136
10 37 348 37 529 40 188 38 431 38 617 41 353
11 39 503 39 683 44 496 40 649 40 834 45 786
12 41 657 41 838 50 958 42 865 43 051 52 436
13 43 810 46 144 53 111 45 080 47 482 54 651
14 45 964 50 451 55 265 47 297 51 914 56 868
15 48 116 54 757 57 418 49 511 56 345 59 083
16 50 271 56 913 59 573 51 729 58 563 61 301
Ein festes Gehalt gebührt dem
1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 65 259 67 152 S,
2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 65 259 67 152 S und
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 72 588 74 693 S.
(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.
… 30 unveränderte Absätze
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.
(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
1. wenn der Richter entlassen wird,
2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
3. eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(10) Abweichend vom § 13 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Richter folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Der Monatsbezug wird gekürzt
a) durch Beschluß des Disziplinargerichtes, womit der Richter während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluß festgesetzten Ausmaß;
b) durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten Ausmaß und für die besummte Zeit.
2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet, so ist die Nachzahlung der gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, daß der Richter während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(11) Abweichend vom Abs. 2 gebührt
1.
a) bei einem Bezirksgericht mit zumindest drei systemisierten Planstellen für Richter der erste und
b) bei einem Bezirksgericht mit zumindest sieben systemisierten Planstellen für Richter der erste und der zweite
gemäß § 27 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zur Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten berufene Richter sowie
2. der Richter, der bis zur Auflassung eines Bezirksgerichtes dessen Vorsteher war.
(12) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(13) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 11 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Wird ein Richter, der gemäß Abs. 11 erster Satz mehr als zwei Jahre in der Gehaltsstufe 13 verbracht hat, auf eine Planstelle ernannt, auf die Abs. 11 erster Satz nicht anzuwenden ist, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(14) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.