Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 655/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
655. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Richterdienstgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 655/1989× zu RStDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 7 § 0↗RIS↗
§ 66geändertAbs 11; Abs 12, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 13 (entfallen) · umnummeriert: Abs 13
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1990) · idF BGBl. Nr. 737/1988 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 655/1989 § 66↗RIS↗
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1990 · idF BGBl. Nr. 655/1989 · danach: BGBl. Nr. 179/1990 § 66↗RIS↗
… 50 unveränderte Absätze
Gehalt des Richters.
§ 66.
(1) Der Richter ist bei seiner Ernennung zum Richter in die Gehaltsgruppe I einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere Gehaltsgruppe eingereiht werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Richters Bedacht zu nehmen.
(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der Gehaltsgruppe
in der      -------------------------------------------------------
Gehalts-            I                II                III
stufe      -------------------------------------------------------
Schilling
---------------------------------------------------------------------
1              18 486          -                -
2              20 700          -                -
3              22 917          -                -
4              25 134          -                -
5              27 350          -                -
6              29 566          -                -
7              31 785          -                -
8              33 999          34 183            -
9              36 216          36 402            39 136
10              38 431          38 617            41 353
11              40 649          40 834            45 786
12              42 865          43 051            52 436
13              45 080          47 482            54 651
14              47 297          51 914            56 868
15              49 511          56 345            59 083
16              51 729          58 563            61 301
Ein festes Gehalt gebührt dem
1. Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 67 152 S,
2. Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 67 152 S und
3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 74 693 S.
(3) Dem Richter ist die Zeit, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden ist, für die Vorrückung so weit anzurechnen, als sie vier Jahre übersteigt. Die Zeit, die der Richter nach Ablauf einer vierjährigen Rechtspraxis bis zur Ablegung der Richteramtsprüfung zurückgelegt hat, ist für die Vorrückung nicht anrechenbar, sofern den Richter an der verspäteten Ablegung der Richteramtsprüfung ein Verschulden trifft.
(4) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann bei der Ernennung zum Richter durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(6) Die Vorrückung der Richter wird aufgeschoben
1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betreffenden Richter bis zum Abschluß des Verfahrens;
2. durch Verhängung der Suspendierung des Richters bis zu ihrer Aufhebung.
(7) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen. Die zufolge der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(8) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
1. wenn der Richter entlassen wird,
2. wenn über den Richter die Disziplinarstrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt wird,
3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(9) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z. 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
1. Disziplinarerkenntnis, das auf die Ausschließung von der Vorrückung oder auf die Minderung der Bezüge lautet; die Hemmung gilt für die im Erkenntnis bestimmte Zeit und beginnt mit dem der Einleitung des Disziplinarverfahrens nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli;
2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung;
3. eine auf "nicht entsprechend" lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf "nicht entsprechend" lautet.
§ 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z. 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(10) Abweichend vom § 13 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Richter folgende Bestimmungen anzuwenden:
1. Der Monatsbezug wird gekürzt
a) durch Beschluß des Disziplinargerichtes, womit der Richter während der Suspendierung in seinen Bezügen beschränkt wird, in dem im Beschluß festgesetzten Ausmaß;
b) durch ein auf Minderung der Bezüge lautendes Disziplinarerkenntnis in dem festgesetzten Ausmaß und für die besummte Zeit.
2. Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch oder Verhängung einer Ordnungsstrafe geendet, so ist die Nachzahlung der gemäß Z. 1 lit. a zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, daß der Richter während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(11) Abweichend vom Abs. 2 gebührt Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.
dem Richter des Bezirksgerichtes höchstens die Gehaltsstufe 13. Ausgenommen hievon sind (12) Abweichend vom Abs. 11 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
1.
a) bei einem Bezirksgericht mit zumindest drei systemisierten Planstellen für Richter der erste und
b) bei einem Bezirksgericht mit zumindest sieben systemisierten Planstellen für Richter der erste und der zweite
gemäß § 27 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zur Vertretung des Vorstehers des Bezirksgerichtes in Justizverwaltungsangelegenheiten berufene Richter sowie
2. der Richter, der bis zur Auflassung eines Bezirksgerichtes dessen Vorsteher war.
(12) Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(13) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 11 oder 12 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht. Wird ein Richter, der gemäß Abs. 11 erster Satz mehr als zwei Jahre in der Gehaltsstufe 13 verbracht hat, auf eine Planstelle ernannt, auf die Abs. 11 erster Satz nicht anzuwenden ist, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit ergeben.
(1413) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.