BGBl. Nr. 742/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die in Paragraph 2, vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Absatz 4, angeführten Faktoren mit den in Paragraph 2, jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
- Absatz 2,Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Absatz eins, sind mit dem entsprechenden in Absatz 4, angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.
- Absatz 3,Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Absatz eins, sind mit dem im Absatz 4, angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.
- Absatz 4,Faktoren
Zeichen
Vor- der
sätze Vor-
sätze
1000000000000000000 (10 hoch 18) Exa E
1000000000000000 (10 hoch 15) Peta P
1000000000000 (10 hoch 12) Tera T
1000000000 (10 hoch 9) Giga G
1000000 (10 hoch 6) Mega M
1000 (10 3 ) Kilo k
100 (10 2 ) Hekto h
10 (10 hoch 1) Deka da
0,1 (10 hoch -1) Dezi d
0,01 (10 hoch -2) Zenti c
0,001 (10 hoch -3) Milli m
0,000001 (10 hoch -6) Mikro
0,000000001 (10 hoch -9) Nano n
0,000000000001 (10 hoch -12) Piko p
0,000000000000001 (10 hoch -15) Femto f
0,000000000000000001 (10 hoch -18) Atto a