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BGBl. Nr. 213/1992

kundgemacht 24.04.1992 RIS↗Parlament↗
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 213/1992× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 633 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 4
in Kraft 31.12.1988 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 3↗RIS↗
in Kraft 25.04.1992 – 19.08.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1992 · danach: BGBl. Nr. 636/1994 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.
(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.
(4) Faktoren
Zeichen der
Vor- der Faktoren Vorsätze Vorsätze
sätze Vor- 10 hoch 24 Yotta Y
sätze 10 hoch 21 Zetta Z
1000000000000000000 (10 hoch 18) Exa E
1000000000000000 (10 hoch 15) Peta P
1000000000000 (10 hoch 12) Tera T
1000000000 (10 hoch 9) Giga G
1000000 (10 hoch 6) Mega M
1000 (10 hoch 3 ) Kilo k
100 (10 hoch 2 ) Hekto h
10 (10 hoch 1) Deka da
0,1 (10 hoch -1) Dezi d
0,01 (10 hoch -2) Zenti c
0,001 (10 hoch -3) Milli m
0,000001 (10 hoch -6) Mikro my
0,000000001 (10 hoch -9) Nano n
0,000000000001 (10 hoch -12) Piko p
0,000000000000001 (10 hoch -15) Femto f
0,000000000000000001 (10 hoch -18) Atto a
Anmerkung
10 hoch -21                Zepto                      z
Die Formeln sind nicht driekt darstellbar.
10 hoch -24                Yocto                      y