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BGBl. Nr. 742/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 742/1988× zu MEG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maß- und Eichgesetz (MEG) 29 § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft 31.12.1988 – 24.04.1992 · idF BGBl. Nr. 742/1988 · danach: BGBl. Nr. 213/1992 § 39↗RIS↗

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
    1. Ziffer eins
      die Eichvorschriften zu erlassen,
    2. Ziffer 2
      die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,
    3. Ziffer 3
      Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
    2. Ziffer 2
      die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
    3. Ziffer 3
      die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
  3. Absatz 3,Die Eichvorschriften können vorsehen, daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre.
  4. Absatz 4,Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.