Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
- Ziffer einsdie Eichvorschriften zu erlassen,
- Ziffer 2die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,
- Ziffer 3Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.