Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
die Eichvorschriften zu erlassen,
die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,
Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
(3)Absatz 3,Die Eichvorschriften können vorsehen, daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre.
(4)Absatz 4,Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145339
alte Dokumentnummer
N9195016639J