Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2010Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
die Eichvorschriften zu erlassen und
die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.
(2)Absatz 2,Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
(3)Absatz 3,Die Eichvorschriften können vorsehen:
daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40124109