Rechtstracker.at

§ 39 MEG

Fassungen
25.04.1992 bis 30.12.2010 — BGBl. Nr. 213/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute20.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 72/2017
§ 3931.12.201019.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 115/2010
§ 3925.04.199230.12.2010 § → § BGBl. Nr. 213/1992
§ 3931.12.198824.04.1992 BGBl. Nr. 742/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

25.04.1992BGBl. Nr. 213/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010danach: BGBl. I Nr. 115/2010

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
    1. Ziffer eins
      die Eichvorschriften zu erlassen,
    2. Ziffer 2
      die Meßgeräte, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen,
    3. Ziffer 3
      Die Vorschriften über die Durchführung der Eichung in Eichanweisungen festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
    2. Ziffer 2
      die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
    3. Ziffer 3
      die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
    4. Ziffer 4
      die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.
  3. Absatz 3,Die Eichvorschriften können vorsehen:
    1. Ziffer eins
      daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
    2. Ziffer 2
      daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4,Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Verlautbarung in Kraft, soweit darin kein späterer Wirksamkeitsbeginn bestimmt wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153063

alte Dokumentnummer

N9199220572J