Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, die in anderen als in Paragraph 2, enthaltenen Maßeinheiten anzeigen, wenn ihre Anwendung und Bereithaltung im eichpflichtigen Verkehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, zulässig erklärt wurde,
BGBl. Nr. 742/1988
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40,
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
- Ziffer eins
- Ziffer 2Meßgeräte, bei denen außer der Anzeige in gesetzlichen Maßeinheiten noch eine andere Anzeige verwendet wird, ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen, wenn sie im übrigen den Eichvorschriften entsprechen,
- Ziffer 3zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Meßgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind,
- Ziffer 4zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist.