Absatz eins,Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.
BGBl. Nr. 742/1988
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
Paragraph 50,
- Absatz 2,Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und die in Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, bezeichneten Aufsichtsorgane sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Eichstempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.
- Absatz 3,Vornahme und Ergebnis einer nach Absatz 2, durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.