Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 742/1988Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bezeichneten Aufsichtsorgane sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Eichstempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die Organe der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und die in Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, bezeichneten Aufsichtsorgane sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Eichstempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.
(3)Absatz 3,Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.Vornahme und Ergebnis einer nach Absatz 2, durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
NOR12145350
alte Dokumentnummer
N9195016650J