Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2015Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
2. Anerkennung von Produkten und Verfahren aus anderen Staaten
§ 50.Paragraph 50,
Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde. Produkte aus anderen als den in Paragraph 49, genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 18, Ziffer 3, festgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40167935